Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LC Enns GmbH
I. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Verträge, Ankäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen der LC Enns GmbH (kurz „LC Enns“ genannt) in Bezug auf Ankauf, Verkauf, Lieferung, Montage, Beratung oder sonst zu erbringender Leistungen. Bedingungen des Vertragspartners von LC Enns werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass dies schriftlich anders vereinbart worden wäre. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LC Enns und dem Vertragspartner. Vertragspartner ist, wer mit LC Enns in welcher Form auch immer in Geschäftsbeziehung steht. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben u. a. m. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote von LC Enns sind stets freibleibend. Ein Vertrag mit LC Enns kommt erst dann zu Stande, wenn dieser schriftlich vorliegt, somit Angebot und Annahme vorliegen.
2. Angebote über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Angaben im von LC Enns an den Vertragspartner ausgehändigte Beschreibungen und Lieferumfang aus den Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, zu verwendende Betriebsstoffe, oder auch Betriebskosten sind Vertragsinhalt.
3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Vertragspartner sofort nach Empfang der Ware bei LC Enns schriftlich und unverzüglich vorzubringen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von LC Enns, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Vertragspartner als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von LC Enns oder dessen Unterlieferanten entbinden LC Enns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist LC Enns berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
III. Preis und Zahlung
1. Die genannten Preise enthalten grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenteile oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, etc. verändern, so ist LC Enns berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist LC Enns berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei LC Enns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von LC Enns Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist LC Enns berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und die Gesamtforderung fällig zu stellen.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen von LC Enns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Vertragspartners ist nicht möglich. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ab inländischem Auslieferungslager ohne Verpackung, Verlade-und Versandkosten, Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung wegen Änderung unserer Einstandspreise, Zölle, Frachtkosten und sonstiger Unkosten innerhalb dieses Zeitraumes, behalten wir uns vor. Zur Berechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Alle eventuell durch die Errichtung dieses Kaufvertrages entstehenden Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.
IV. Eigentumsrecht
1. Die von LC Enns gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von LC Enns. Der Vertragspartner hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung der noch im Eigentum von LC Enns stehenden Maschinen und Zubehörteile zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor vollständiger Bezahlung durch den Vertragspartner gelten als ausgeschlossen.
2. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß nach, so ist LC Enns jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Vertragspartner durch Eingehen dieser Geschäftsbedingungen verpflichtet.
3. Sollte der Vertragspartner, welcher nicht Verbraucher ist, die von LC Enns gelieferte Ware weiterverkaufen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) LC Enns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. LC Enns kann vom Vertragspartner verlangen, dass dieser ihn die somit abgetretene Forderung der Faktura und den Schuldner aus der Faktura bekannt gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
V. Kosten und Zinsen
1. LC Enns erstellt einen Kostenvoranschlag nach bestem Fachwissen, kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Alle Angebote von LC Enns sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden vom Vertragspartner getragen und diesem verrechnet.
2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, LC Enns sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Sofern LC Enns das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 10,00 zuzüglich der sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden bei Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmensgeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB berechnet. Unabhängig vom Verschulden beträgt dabei der Zinssatz 9,2 % über dem Basiszinssatz.
4. Bei einem Storno des Vertragspartners ist LC Enns berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bzw. des Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 15 %, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten, (60 Tage vor gewünschtem Montagetermin) von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Sämtliche Retourwaren sind ordnungsgemäß verpackt frei Haus zu versenden, wobei die Transportgefahr beim Absender verbleibt bis die Ware in unserem Werk eingelangt ist. Vor Retournierung der Ware ist hierzu unsere ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
VI. Gewährleistung, Garantie und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist für die von LC Enns gelieferten Produkte beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. In Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflicht des Vertragspartners gelten für die Lieferungen von LC Enns die Vorschriften der §§ 377 und 378 UGB mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Rüge hat unverzüglich zu erfolgen. Das Unterlassen einer fristgerechten Rüge entbindet LC Enns, wenn der Mangel vom Vertragspartner bei sachgemäßer Untersuchung vor Beginn der Verarbeitung hätte entdeckt werden können. Das Unterlassen einer fristgerechten Rüge entbindet LC Enns auch von der Haftung für Folgeschäden. Der Vertragspartner kann sich auf eine Versäumung der Rügefrist nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner oder dritter Seite oder durch Einbau oder Umbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder repariert worden ist. Ebenso nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel, die durch nachlässige oder unrichtige Behandlung oder Verwendung durch den Vertragspartner herrühren, so zum Beispiel der Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, oder Beanspruchung der Teile über die in Betriebsanleitungen oder sonstigen Hinweisen angegebenen Leistungsumfänge. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlagen oder sonstige Ausrüstungen. Auch eine Gewährleistung aus natürlichem Verschleiß ist ausgeschlossen. Etwaige Transport- und Logistikkosten sowie etwaige anfallende Arbeitszeit sind von der Garantieleistung ausgenommen.
3. Das Recht des Vertragspartners Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12 Monaten ab Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit LC Enns ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Durch etwaige seitens des Vertragspartners unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch LC Enns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen am Vertragsgegenstand wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Handelsüblich bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material etc. berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Ausschließlich LC Enns hat das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Wandlung des Vertrages.
VII. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung sind aus welchen Rechtsgrundlagen auch immer, gegenüber LC Enns ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von LC Enns vorliegt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden, wenn die Haftung auf eine ausdrücklich schriftliche Zusicherung beruht, die den Vertragspartner vor dem Risiko solcher Schäden absichern soll. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hievon unberührt. Der Nachweis des Verschuldens obliegt dem Vertragspartner. Im Hinblick auf die Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren, sind die Untersuchungs- und Rügevorschriften der §§ 377 und 378 UGB nach Maßgabe der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. In jedem Fall wird der Schadenersatz von LC Enns der Höhe nach mit dem Wert der Auftragssumme, jedoch maximal € 10.000 begrenzt. Der Vertragspartner verzichtet auch auf sämtliche vorvertraglichen Schutzbestimmungen, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit LC Enns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden trifft.
2. Allgemeine Regressforderungen des Vertragspartners oder von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung sind gegenüber LC Enns ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der der Sphäre von LC Enns verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nachlieferungen werden ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstigem Haftungsausschluss, die ihm erteilten Sicherheitshinweise und die ihm übergebenen Betriebsanleitungen samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen bzw. gegen die Verwendungsbestimmungen (insbesondere seitens der Hersteller), die Haftung von LC Enns ausgeschlossen ist.
VIII. Datenschutz und Datenverwendung
1. Der Vertragspartner stimmt der Verwendung der durch ihn im Rahmen der Bestellung und Auftragsabwicklung bekanntgegebenen Daten durch LC Enns zu. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch LC Enns erfolgt zum Zweck der Auftragsabwicklung, der Durchführung des Zahlungsverkehrs, der Kundenevidenz und der Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung, wie beispielsweise die Lieferung durch Dritte, erforderlich.
2. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, insbesondere den Kreditschutzverband von 1870, übermittelt werden dürfen.
3. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass er auch nach Auftragsdurchführung von LC Enns weitere Informationen über Leistungen und Produkte von LC Enns erhält.
4. Diese Zustimmungen zur Datenverwendung können vom Vertragspartner durch entsprechende Erklärung gegenüber LC Enns widerrufen werden. Insofern und insoweit dadurch die Leistungserbringung von LC Enns eingeschränkt oder behindert wird, sind die daraus entstehenden Nachteile vom Kunden zu tragen.
IX. Verwendung von Video- und Fotomaterial
Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass Bild- und Videoaufnahmen des Vertragspartners durch LC Enns oder mit deren Einverständnis tätige Dritte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt ausschließlich zu Werbezwecken in Online- und Print-Medien veröffentlicht werden können. Diese Zustimmung des Vertragspartners erfolgt unentgeltlich.
Diese Einwilligung kann jederzeit bei LC Enns widerrufen werden. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
X. Schlussbestimmungen
1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug ist LC Enns zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
2. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4470 Enns bzw. 4400 Steyr. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts sowie sämtlicher Kollision-und Verweisungsnormen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
4. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vor-stehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Ist der Vertragspartner Unternehmer so gelten die einschlägigen Bestimmungen des UGB.
Stand Oktober 2025